1.
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Dezember 2000 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er erstrebt hinsichtlich der ihn betreffenden Tat eine Verurteilung (auch) wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Auch die Sachrüge greift nicht durch.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemeinsam mit seinem Chef, dem Nebenkläger Rainer B. , und den Arbeitern Dieter L. und Peter M. zum Ausheben von Gräben auf einer Baustelle eingesetzt. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, den Aushub des L. mit einer Schaufel wegzuräumen. Als dieser bemerkte, daß der Angeklagte ihm, wenn er sich bückte, von hinten mit dem Fuß Erde ins Genick schob, wollte er die Grube verlassen, um den Angeklagten dafür zur ...
















