Beschluss vom 24. Januar 2001 Az. 2 StR 422/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Januar 2001
Aktenzeichen:
2 StR 422/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2000 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, ihn betreffend, unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß jedenfalls die beiden Vorverurteilungen des Angeklagten vom 22. September 1997 durch das Amtsgericht Idstein und vom 15. September 1998 durch das Amtsgericht Mainz grundsätzlich gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 StGB) sind, da die hier abgeurteilte Tat vorher, nämlich am 20. September 1997 begangen wurde. Unter ...

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