1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar wurden die Einzelverurteilungen auf 54 unzutreffende monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) gestützt, ohne daß das Landgericht sich mit der Frage befaßt hat, ob für die einzelnen Steuerjahre 1993 bis 1997 entsprechende Jahreserklärungen abgegebenworden ...
















