Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. April 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Strafkammer habe bei der Vernehmung der Zeugin F. gegen § 247 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO verstoßen und damit auch Art. 6 Abs. 3d MRK verletzt.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der Vorsitzende ordnete am ersten Verhandlungstag die Vernehmung der Geschädigten F. an. Die Nebenklägervertreterin stellte daraufhin den Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen und anzuordnen, daß sich der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt. Zur Begründung übergab sie ein fachärztliches Attest über den gegenwärtigen psychischen Zustand der Zeugin, das im allseitigen ...
















