Urteil vom 14. Juni 2000 Az. 3 StR 26/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Juni 2000
Aktenzeichen:
3 StR 26/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. September 1999 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Die Befangenheitsrüge versagt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht ausgeführt hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Strafkammer in der konkreten Prozeßsituation verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für mindestens einen Tag zur Vorbereitung des Schlußvortrags und etwaiger Hilfsbeweisanträge stattzugeben. Gegen eine solche Verpflichtung spricht zumindest, daß an diesem Tag die Hauptverhandlung nach der sich aus dem Ladungsplan ergebenden Vorausplanung beendet werden sollte, lediglich ein Sachverständiger noch ergänzend gehört wurde und auch ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet