1.
Der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 29. November 1999 wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. August 1999 ist durch Rücknahme erledigt.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung, tateinheitlich in zwei Fällen begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Messer eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision einlegen und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründen lassen. Mit in englischer Sprache verfaßtem Schreiben vom 14. November 1999, eingegangen beim Landgericht am 16. November 1999, hat der Angeklagte das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen. Dieses Schreiben wurde mit dem Eingang der am 16. November 1999 richterlich angeordneten deutschen Übersetzung beim Landgericht am 23. November 1999 für das Verfahren beachtlich (§ 184 GVG; vgl.
















