Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
I.
Der Beschwerdeführer plante einen bewaffneten Raubüberfall auf den Rauschgifthändler F . Gemeinsam mit dem Mitangeklagten N , der Beobachtungs- und Aufpasserdienste leistete, lauerte er seinem Opfer bei dessen Wohnhaus auf. Als F seine Wohnung verließ, erschoß ihn der Beschwerdeführer - aus ungeklärtem Anlaß vom gemeinsamen Tatplan abweichend -, um ihn danach auszurauben und seine Wohnung zu durchsuchen.
Diese Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers stützt das Schwurgericht maßgeblich auf eine Tatschilderung des Mitangeklagten N anläßlich einer informellen Befragung durch Kriminalbeamte der zuständigen Mordkommission. Zu dieser Befragung war es gekommen, da N bei einem Raubüberfall auf frischer Tat betroffen worden war; er war dabei im Besitz der bei dem - etwa vier Monate zurückliegenden - Mord verwendeten Schußwaffe. Seine Mittäter, darunter der Beschwerdeführer, waren mit der Beute entkommen.
Seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben zum Gegenstand einer förmlichen Vernehmung zu machen, lehnte N ab. Abgesehen von einem zeitnah gegenüber ...
















