Urteil vom 28. November 2000 Az. 5 StR 327/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. November 2000
Aktenzeichen:
5 StR 327/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

I.

Der Beschwerdeführer plante einen bewaffneten Raubüberfall auf den Rauschgifthändler F . Gemeinsam mit dem Mitangeklagten N , der Beobachtungs- und Aufpasserdienste leistete, lauerte er seinem Opfer bei dessen Wohnhaus auf. Als F seine Wohnung verließ, erschoß ihn der Beschwerdeführer - aus ungeklärtem Anlaß vom gemeinsamen Tatplan abweichend -, um ihn danach auszurauben und seine Wohnung zu durchsuchen.

Diese Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers stützt das Schwurgericht maßgeblich auf eine Tatschilderung des Mitangeklagten N anläßlich einer informellen Befragung durch Kriminalbeamte der zuständigen Mordkommission. Zu dieser Befragung war es gekommen, da N bei einem Raubüberfall auf frischer Tat betroffen worden war; er war dabei im Besitz der bei dem - etwa vier Monate zurückliegenden - Mord verwendeten Schußwaffe. Seine Mittäter, darunter der Beschwerdeführer, waren mit der Beute entkommen.

Seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben zum Gegenstand einer förmlichen Vernehmung zu machen, lehnte N ab. Abgesehen von einem zeitnah gegenüber ...

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