1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über die Freiheitsstrafe und die Vermögensstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 9.000 DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt; es hat ferner einen Betrag von 5.250 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch umfaßt - bei einer zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Interpretation der Urteilsgründe, die zugleich eine Aufhebungdes Schuldspruchs wegen widersprüchlicher ...
















