Beschluss vom 26. Juli 2001 Az. 4 StR 110/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juli 2001
Aktenzeichen:
4 StR 110/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 2000, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten "wegen unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen und wegen unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Verfall und die Einziehung von Gegenständen angeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrügen, insbesondere der auf eine Verletzung der §§ 261, 249 Abs. 2 Satz 3 StPO gestützten Rügen, die - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht offensichtlich unbegründet erscheinen, bedarf es daher nicht.

I.

1. Die Angeklagten hatten einen festen Kreis von Abnehmern, an die in dem Zeitraum vom 25. Juni 1998 ...

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