1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 30 Fällen, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Zuhälterei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die ...
















