1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2 StPO.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung - ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren -Angaben zur Sache verweigert. Am zweiten Verhandlungstag wurde daraufhin "im Wege des Urkundsbeweises" der Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Februar 2000 verlesen. In diesem Schriftsatz hatte der Verteidiger im Ermittlungsverfahren unter anderem für den Angeklagten Angaben zum Tatgeschehen gemacht, die das Landgericht in dem angefochtenen Urteil seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hat.
2.
Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 Satz 2 StPO. Zwar können schriftliche ...
















