Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die am 17. Februar 2001 eingelegte Revision ist unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO, da der nach Urteilsverkündung ordnungsgemäß belehrte Angeklagte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Februar 2001, eingegangen am 16. Februar 2001, mitgeteilt hatte, er werde keine Revision einlegen. Dieser Rechtsmittelverzicht führte, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, zur Rechtskraft des Urteils (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Kusch, NStZ-RR 1999, 262 m.w.Nachw.). Mit Schreiben an den Senat vom 23. Februar 2001 hat der Angeklagte dargelegt, sein Verteidiger habe ihm vor der Hauptverhandlung erklärt, gegen das zu erwartende Urteil könne keine Revision eingelegt werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird auch durch dieses Vorbringen jedoch nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage nach seiner rechtlichen Erheblichkeit kann ihm schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Schon das Schreiben vom 15. Februar 2001 belegt, daß der Angeklagte eine Revision nicht für unzulässig gehalten hat. Im übrigen hat ihn auch der Verteidiger nicht falsch belehrt. Ausweislich des von ihm ...
















