Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. November 1995 wird verworfen.
Das Landgericht hat den Antragsteller am 10. November 1995 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser hat auf Rechtsmittel hiergegen verzichtet; das Urteil wurde am Tage der Verkündung rechtskräftig. Am 14. Juni 2000 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.
Der Antragsteller macht geltend, er sei zum Rechtsmittelverzicht durch Täuschung bestimmt worden. Sein damaliger Verteidiger habe ihm nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Strafkammer und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gesagt, er könne "auf sicher" davon ausgehen, daß "bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im üblichen Rahmen während des Strafvollzuges § 456a StPO zum Halbstrafenzeitpunkt zur Anwendung komme, wenn er auf Rechtsmittel verzichte". Von der Nichteinhaltung des von ihm darin gesehenen Versprechens will er erst durch Zustellung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2000 erfahren haben. Dieser ist ineinem Verfahren ...
















