Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, der sich besuchsweise in Jamaika aufhielt, mit einem Motorrad seines Freundes F. einen Motorschaden hatte, den er später bezahlen wollte. Am Tage vor dem Rückflug nach Deutschland bat F. ihn, ihm einen Gefallen zu tun und auf seinem Rückflug etwas Kokain nach Deutschland zu transportieren, das für Großbritannien bestimmt sei. F. ging dabei davon aus, daß der Angeklagte es ihm später nach Großbritannien bringe. Das Kokain werde gut versteckt. F. bot dem Angeklagten an, daß er den Motorschaden nicht zu bezahlen brauche und außerdem noch etwas Geld in London bekomme, wenn das Rauschgift verkauft sei. Eine bestimmte Summe nannte F. nicht. Auf die Frage des Angeklagten, um wieviel Kokain es sich handele, teilte ihm F.
mit, daß es nicht viel sei, lediglich eine Menge von zwei bis drei Unzen, etwa 56 bis 85 Gramm. Der Angeklagte erklärte sich im ...
















