Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. August 2000 aufgehoben. Soweit das Urteil Taten zum Nachteil des Nebenklägers Se betrifft, wird es auch auf dessen Revision aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung das vom Oberlandesgericht Dresden am 28. April 2000 eröffnete Hauptverfahren eingestellt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Nebenklägers haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg. Auf die - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügende - Aufklärungsrüge des Nebenklägers kommt es nicht an.
1. Den Angeklagten war angelastet, als Mitarbeiter im "Spezialkinderheim H " in Meerane Straftaten zum Nachteil dort untergebrachter schwer erziehbarer Jugendlicher begangen zu haben. Im einzelnen lagen zur Last -
dem Angeklagten I im Zeitraum 4. Januar 1988 bis 5. Dezember 1989 ein Vergehen der Verletzung von Erziehungspflichten (§ 142 Abs.1 Nr. 2 StGB-DDR),
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dem Angeklagten H zwischen 1986 und Dezember (offensichtlich 2. Oktober) 1990 Verletzung von Erziehungspflichten in fünf Fällen und zwei ...
















