Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Juli 2000 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen und zwar in drei Fällen bei den Angeklagten K. und S. und in vier Fällen bei dem Angeklagten W. verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten W. eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 DM bei K. , 15.000 DM bei W. und 10.000 DM bei S. angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1.
Der Bestand des Schuld- und Strafausspruchs wird nicht dadurch gefährdet, daß die Jugendkammer bei dem hier in den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von einem Grenzwert von 25 g "MDMA" (gemeint wohl "MDMA-Base") ...
















