1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. September 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die besondere Schuldschwere mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Ausspruch über die besondere Schuldschwere beschränkten Revision (zur Zulässigkeit der Beschränkung BGHSt 39, 208; 41, 57), mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht ...
















