Beschluss vom 5. Februar 2002 Az. 3 StR 350/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Februar 2002
Aktenzeichen:
3 StR 350/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Totschlag, zum versuchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Die Revision des Mitangeklagten D. , der als Haupttäter wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

1. Nach den Feststellungen war es einige Tage vor der Tat zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen zwischen einerseits den Mitarbeitern des Internetcafes, zu denen der Angeklagte und der Mitangeklagte D. gehörten, und andererseits einer Gruppe um die späteren Tatopfer, die Brüder K. . Der Mitangeklagte D. hatte dabei in Anwesenheit des Angeklagten gegenüber dem Vater der Tatopfer geäußert, er werde dessen Söhne mit einem Kugelhagel empfangen, wenn diese sich noch einmal in der Nähe des ...

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