1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verurteilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, teilweise gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfungdes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Näherer Erörterung bedarf folgendes:
1.
Im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Einbruch in die ...
















