Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben; denn die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32).
II.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zugunsten ...
















