Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Am 25. November 1998 hatte der Angeklagte Hafturlaub. Er paßte die Nebenklägerin, die schon vor längerer Zeit die Beziehung zu ihm abgebrochen hatte, womit sich der Angeklagte aber nicht abfand, gegen 8.00 Uhr auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle ab, hielt sie am Arm fest und redete auf sie ein. Der zufällig vorbeikommende Arbeitgeber der Zeugin befreite sie aus dieser Situation und begleitete sie zu ihrem Arbeitsplatz. Als die Nebenklägerin gegen 16.00 Uhr ihre Arbeitsstelle verließ, trat der Angeklagte wiederum auf sie zu. In der Zwischenzeit hatte er sich ein ca. 20 cm langes Messer, das er schon vor einigen Wochen der Nebenklägerin drohend gezeigt hatte, eingesteckt. Er wich nicht von ihrer Seite, redete ständig auf sei ein und begleitete sie gegen ihren Willen. Schließlich gelang es der ...
















