Beschluss vom 7. Juni 2000 Az. 3 StR 82/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Juni 2000
Aktenzeichen:
3 StR 82/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1999, soweit es den Angeklagten H. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, verurteilt ist, undb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den beiden ersten Fällen (Verkauf von 23 kg Heroin und 2 kg Kokain sowie Verkauf von 12 kg "vermischter Ware" - Ziff. II, Seite 5 bis 16 oben der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß er in den Fällen 1 und 2 (Ziff. II, Seite 5 bis 16 oben der Urteilsgründe) wegen zweier Taten -und nicht nur wegen einer Tat - verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

Nach zahlreichen Vorgesprächen, beginnend im Dezember 1997, und mehreren Probelieferungen wollte der Angeklagte zusammen mit anderen Tatbeteiligten an die nicht näher ...

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