1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) in der Adhäsionsentscheidung.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, namentlich widersprüchlich oder erkennbar lückenhaft ist, das Gewicht festgestellter Beweisanzeichen fehlerhaft bestimmt oder einen unzutreffenden Maßstab für die richterliche ...
















