Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52 StGB).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einerÄnderung des Schuldspruchs, hat aber im übrigen keinen Erfolg. Hierzu hatder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten 'Handelns' mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte war Küchenhilfe in einem Restaurant, in dem Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, umgesetzt wurden. Er selbst verkaufte dort Anfang des Jahres 1998 in zwei Fällen je 1 g Kokain. Außerdem führte er nicht näher geschilderte Telefongespräche, die Betäubungsmittelgeschäfte betrafen. Beides ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Am 19. Juli 1998 nahm er entweder selbst zwei Päckchen Kokain zu je etwa 50 g und einem Reinheitsgehalt von 24 % aus einem ...
















