Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahlverteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als "Pflichtverteidigerin" in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtliches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der insgesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefonanschluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf ...
















