1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Januar 2000 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe statt wegen sexueller Nötigung wegen Vergewaltigung verurteilt ist.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen Vollrauschs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - sowohl unzulässig erhoben als auch unbegründet.
2.
Schuldspruch und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen ...
















