Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweils begangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow -einer ...
















