Beschluss vom 16. Mai 2002 Az. 1 StR 146/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Mai 2002
Aktenzeichen:
1 StR 146/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
















