Beschluss vom 20. Dezember 2001 Az. 3 StR 295/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2001
Aktenzeichen:
3 StR 295/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Schuldspruch in den Fällen II.3. bis 4. und II.9. bis 12. der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch, b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Fall II.12. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten H. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte - im Fall II.12. der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie ...

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