Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit undatiertem Schreiben, das am 4. August 2000 beim Landgericht Mannheim einging, hat der Angeklagte 'Berufung' eingelegt, die als Revisionseinlegung anzusehen ist (§ 300 StPO).
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte er, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die englische Sprache ...
















