Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf allein die Rüge, an dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Mai 2000 habe unter Verstoß gegen § 185 GVG kein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen, so daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Hierzu bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes wird hier durch die Sitzungsniederschrift nicht gemäß § 274 Satz 1 StPO ...
















