Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht auch hinsichtlich der Fälle 177 bis 180 der Urteilsgründe von selbständigen Handlungen und nicht von einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit ausgegangen.
Es hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten festgestellt, daß der Angeklagte in 183 Fällen Heroin erwarb, das er teils selbst konsumiert, teils gewinnbringend veräußerte. In den Fällen 1 bis 177 und 181 bis 183 war das zur Lagerung des Heroins benutzte Versteck jeweils vollständig entleert, bevor der Angeklagte neues Heroin erwarb. Lediglich in den Fällen 178 bis 180 war das Versteck zum Zeitpunkt der Einlagerung des neu erworbenen Heroins "noch nicht gänzlich geleert -wenn auch der genaue Umfangder Restmenge nicht feststellbar war". Gleichwohl können die Fälle 177 bis 180 nicht zu einem einheitlichen Handeltreiben mit derselben Rauschgiftmenge verbunden werden. Der Senat kann offen lassen, ob es grundsätzlich möglich ...
















