Beschluss vom 15. November 2000 Az. 2 StR 413/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. November 2000
Aktenzeichen:
2 StR 413/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Juni 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in weiteren 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Revision erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge hat jedoch Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

Der Generalbundsanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann das Urteil ...

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