Beschluss vom 7. November 2000 Az. 5 StR 150/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. November 2000
Aktenzeichen:
5 StR 150/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S sowie die Revisionen der Angeklagten K und L gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Die Angeklagten K und L haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils wegen Betruges - die gemeinschaftliche Organisation betrügerischer Kapitalanlagegeschäfte betreffend - zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat gegen sie ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt und die Angeklagten K und L im Adhäsionsverfahren zu Entschädigungszahlungen verurteilt. Die Revision des Angeklagten S führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs. Im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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