Beschluss vom 28. November 2001 Az. 5 StR 434/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. November 2001
Aktenzeichen:
5 StR 434/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S und K wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im jeweiligen Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten K eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie gegen den Angeklagten S eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich des Angeklagten K vermag der Senat aufgrund des gesamten Tatbildes das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zwar ...

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