Die Revisionen der Nebenkläger Nazmiye E. sowie Gülsum und Erdem K. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Januar 2001 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den im wesentlichen auf den Angaben des geständigen Angeklagten beruhenden Feststellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau mit über 20 Messerstichen. Er hatte seit geraumer Zeit den tatsächlich unberechtigten Verdacht, seine Ehefrau betrüge ihn. Zu der aggressiven Durchbruchshandlung kam es, als seine Ehefrau innerhalb eines Streits gereizt und (ohne tatsächlichen Hintergrund) von "ihrem Geliebten" gesprochen hatte. Die Nebenkläger erstreben mit ihren Revisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach Schluß der Beweisaufnahme beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen Totschlags unter Zugrundelegung des § 21 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Vertreter des ...
















