1.
Das Verfahren 1 StR 75/01 wird zum Verfahren 1 StR 45/01 verbunden.
2.
Die Revisionen der Angeklagten G. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3.
Revisionen der Angeklagten D. und T. :
a) Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 mit den Feststellungen aufgehobenaa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
b) Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. November 2000 mit den Feststellungen aufgehobenaa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
c) Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
d) Die weitergehenden Revisionen der ...
















