1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen worden ist. Mit dem ...
















