1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum -Auswärtige Strafkammer Recklinghausen -vom 19. Dezember 2000 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen undb) der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällenschuldig sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der Generalbundesanwalt ...
















