Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. September 2000, soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen. Ihm war nach der Anklage zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Mitangeklagten Mehmet Vecdi C. das Gemüsegeschäft dessen Onkels, des weiteren Mitangeklagten Mehmet C. , das in einem Wohnhaus lag, in dem sich zur Tatzeit mehrere Personen aufhielten, in Brand gesetzt zu haben. Der Onkel soll zu dieser Tat angestiftet haben. Das Landgericht hat den Mitangeklagten Mehmet Vecdi C. wegen schwerer Brandstiftung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten und den Onkel des Mitangeklagten hat es freigesprochen. Es ist dabei im wesentlichen aufgrund der seiner Ansicht nach nicht zu widerlegenden Einlassung des Mitangeklagten von folgendem Tatgeschehen ausgegangen:
An dem Tatabend haben der Angeklagte und seine Frau den Mitangeklagten besucht, nach drei Uhr morgens trennte man sich in der Nähe des Gemüsegeschäftes. Der Mitangeklagte ist dann zu dem Geschäft gegangen, hat in Selbstmordabsicht Benzin ausgeschüttet, sich nach ...
















