1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2000 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler auf. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß der Angeklagte und sein Mittäter das Opfer grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet haben. Auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als absolute Strafe hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat die sachverständig beratene Strafkammer trotz der bei dem ...
















