1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte M a) hinsichtlich des Falles II. B 3) der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wird undb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
1.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, falscher Versicherung an Eides statt sowie Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.
Der Angeklagte ist ...
















