Beschluss vom 6. September 2001 Az. 5 StR 318/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. September 2001
Aktenzeichen:
5 StR 318/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte M a) hinsichtlich des Falles II. B 3) der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wird undb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

1.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, falscher Versicherung an Eides statt sowie Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.

Der Angeklagte ist ...

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