Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. Mai 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau 13 Jahre Freiheitsstrafe, wegen Mordes (zur Ermöglichung dieses Totschlags) zum Nachteil ihres Geliebten lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und den Angeklagten, ohne besondere Schwere der Schuld (§§ 57a, 57b StGB) festzustellen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
I.
Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Hintergrund der Taten war ein Beziehungskonflikt zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau im Vorfeld einer in Aussicht genommenen Ehescheidung. Die Frau war etwa ein halbes Jahr zuvor aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Sie hatte eine intime Beziehung zu einem wesentlich jüngeren Ausländer begonnen. Der Angeklagte mißbilligte dies, wenngleich er seinerseits seit Jahren ...
















