Urteil vom 15. November 2001 Az. 4 StR 279/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. November 2001
Aktenzeichen:
4 StR 279/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht Schwerin hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30. Januar 1998 aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten N. und D. aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, seine von ihm geschiedene Ehefrau Gabriela Sch. zu töten. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 432/98 - samt den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurück. Dieses hat den Angeklagten erneut freigesprochen; ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Polizei-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft zu entschädigen sei. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen dieses Urteil haben mit den Sachrügen Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.

1. Nach den ...

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