1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 18. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, in den Fällen II. 3 darüber hinaus die wegen tateinheitlichen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.
2.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 10 m.w.N.), ist, da nur der Tatzeitraum 1994/95 feststeht (UA S. 6), zu Gunsten des Angeklagten vom frühest möglichen Zeitpunkt, mithin Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach §
















