Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2001 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen sieben Monate, acht Monate, ein Jahr und zweimal zehn Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei die durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck wegen Betruges in sechs Fällen verhängten Strafen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einbezogen worden sind. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Verstoß gegen Art.
















