1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Verneinung des bedingten Tötungs- und Brandstiftungsvorsatzes. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. a) Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte gegen 4.00 Uhr D. aufgesucht und den Rest der Nacht bei ihm verbracht. Nachdem sie gegen 10.00 Uhr in der nahegelegenen Tankstelle einen Kanister Benzin gekauft hatte, fesselte sie D. mit Stoffstreifen an sein Bett und schüttete "etwa drei Liter Benzin über den nackten und unbedeckten Körper des D. , insbesondere im Bereich der unteren zwei Drittel des Bettes, sowie auf den Teppichboden vor dem Bett". Die Angeklagte entzündete - möglicherweise mehrfach - ein Feuerzeug. Sie "wußte, daß das Entzünden des Feuerzeugs mit der Gefahr verbunden war, daß das verschüttete Benzin in Brand geriet, daß D. dadurch zu Tode ...
















