Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen beabsichtigten die anderweitig verfolgten B. und D. , durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in den Räumen des türkischen Kulturvereins des Geschädigten C. Gewinne zu erzielen. Sie wurden im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten gegen C. tätlich und drohten ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hierdurch zu zwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rauschgift zu dulden. Hieran war der Angeklagte zunächst in der Weise beteiligt, daß am 3. Dezember 1998 mit seinem Einverständnis die Telefonnummer seines Mobiltelefons dem C. mitgeteilt wurde, damit ihm dieser seine Entscheidung bezüglich der Duldung ...
















