Beschluss vom 13. Juni 2002 Az. 5 StR 201/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Juni 2002
Aktenzeichen:
5 StR 201/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 22 Fällen, in 15 dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, in den verbleibenden sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die unbeschränkt gegen die Verurteilung eingelegte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Zwischen der Beendigung der Tatserie und der Aburteilung ist ein ...

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