1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Rechtsfolgenausspruch war mit den Feststellungen aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"1. Der Tatrichter hat ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er 'die Tat mit ...
















